Änderungen am Mietrecht in der Türkei ab 01.01.2011
Jan
17
Der Vermieter muss Kosten, die durch ihn selbst oder von ihm beauftragte Personen verursacht worden, im Bezug auf die Mietimmobilie tragen. Das bedeutet u.a. das der Vermieter Kosten für Dachreparaturen und Streichen an der Aussenfassade selbst tragen muss
! Der Mieter kann vom Vermieter( innerhalb einer bestimmten Frist ) auf der Beseitigung von Schäden an der Mietwohnung bestehen. Wenn dies in der angegebenen Frist nicht erfolgt, kann der Mieter den Schaden selbst beheben lassen und die Kosten von der Miete abziehen, oder er kann aufgrund der Nichtbeseitigung des Mangels den Mietvertrag kündigen.
Im Falle eines Verkaufs des Mietobjekts gilt der abgeschlossene Mietvertrag weiterhin.
Der Mieter hat, wenn nicht anderst vereinbart ist, Miete,Heizkosten,Strom und Wasser am Monatsende zu zahlen. Der Vermieter von Privatwohnungen und Geschäftsräumen kann künftig bei Nichtzahlung der Miete, aber auch Nichtzahlung der Umlagen ( Strom,Wasser ect.) eine Räumungsklage beantragen. Hierfür muss er zuerst eine Warnung aussprechen. Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen kann der Vermieter gerichtlich vorgehen.
Der Mieter zahlt zahlt die Umlagen wie Reinigung und Wartung im Haus.
Der Mieter ist verpflichtet, nach Ablauf des Mietvertrages das Objekt im übernommenen Zustand zu übergeben. Hat er das Objekt vertragsgemäss genutzt, haftet er für keine Schäden.
Die Höhe einer evtl. Kaution darf 3 Monatsmieten nicht überschreiten. Die Kaution ist auf einem Konto, über das nur vom Mieter und Vermieter gemeinsam verfügt werden kann, festzulegen.
Eine evtl. Mieterhöhung darf nur in der Höhe des Produktionsindex ( ÜFE ) erfolgen. Sie darf die ÜFE nicht überschreiten. Dies gilt für Verträge, die länger als ein Jahr laufen.
! Wenn der Mietvertrag auf eine ausländische Währung festgelegt wurde, kann in den nächsten 5 Jahren keine Mieterhöhung erfolgen. Der Vermieter kann einseitig fristgerecht den Mietvertrag auflösen. Kündigt der Vermieter den Vertrag nicht bis vor 15 Tage vor Ablauf, gilt der Vertrag stillschweigend um ein Jahr verlängert.
Eine Familienwohnung kann ohne Einwilligung des Ehepartners nicht gekündigt werden.
Vermieter können, wenn Vater,Großvater,Enkel oder andere Verwandte zusätzlich einziehen wollen, den Mietvertrag rechtlich kündigen.
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